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Öffentliche Aufführung von TV-/Radioprogrammen im Hotelzimmer
Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) handelt es sich bei der Wiedergabe von weitergeleiteten TV/Radioprogrammen im Hotelzimmer um eine öffentliche Aufführung. Daher steht auch für diese Wiedergabe den Urhebern eine angemessene Bezahlung zu. Diese Tantiemen werden von der AKM eingehoben.
Diese Entscheidung wurde nun per 15. September 2010 in einem zwischen der AKM und dem Veranstalterverband Österreich geführten Musterprozess durch den Obersten Gerichtshof (OGH) konkretisiert.
Der Veranstalterverband Österreich hat daher intensive Verhandlungen mit der AKM über einen Tarif, der für die Wiedergabe von Rundfunksendungen im Hotelzimmer zu zahlen ist, geführt.
Neuer Tarif „Hotel-TV“
Ab 1. Oktober 2010 ist für die öffentliche Wiedergabe von Rundfunksendungen im Hotelzimmer ein Entgelt in Höhe von € 0,50— pro Zimmer und Monat zu bezahlen.
Obwohl die EuGH Entscheidung bereits längere Zeit zurückliegt, wird der Tarif erst ab 1.10.2010 angewendet. Saisonbetriebe zahlen dabei lediglich für den Saisonzeitraum.
Dieser Tarif ist im europäischen Vergleich günstig.
Anfang Oktober 2010 erhalten die Betriebe von der AKM ein Informationsschreiben sowie ein Vertragsformular per Post.
Fragen & Antworten
1. Warum muss für TV/Radio in Gästezimmer an die AKM bezahlt werden ?
Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, die vor kurzem vom OGH nachvollzogen und konkretisiert wurde, handelt es sich bei der Wiedergabe von TV/Radio Programmen in den Gästezimmern um eine öffentliche Wiedergabe. Daher steht den Urhebern ein angemessenes Entgelt zu.
2. Was ist zu tun, wenn in den Gästezimmern weder ein Fernsehgerät noch ein Radio vorhanden ist.
In diesem Fall ist der AKM eine „Null-Meldung“ zu übermitteln.
3. Werden Saison-Schließungszeiten berücksichtigt?
Ja, Saisonbetriebe brauchen nur für den Saisonzeitraum bezahlen.
4. Wie ist der Betrag von € 0,50 zustande gekommen.
In intensiven Verhandlungen mit der AKM wurde ein, im europäischen Vergleich, sehr günstiger Tarif für die Beherbergungsbetriebe vereinbart.
5. Warum muss ich für Fernsehen/Radio in den Zimmern zahlen, wenn ich bereits für Fernsehen/Radio im Aufenthaltsraum an die AKM zahle.
Weil es sich beim Fernsehen/Radio in den Zimmern um eine zusätzliche Nutzung der Werke der Urheber handelt; für diese zusätzliche Nutzung steht den Urhebern ein zusätzliches Entgelt zu.
6. Muss ich auch zahlen, wenn ich bereits GIS-Gebühren zahlen?
Ja, die den Urhebern für die öffentliche Wiedergabe von Radio- und Fernsehsendungen zustehenden Tantiemen sind mit der GIS-Gebühr (Rundfunkgebühr) nicht abgegolten! Die Tantiemen der Musik-Schaffenden für die öffentliche Aufführung/Wiedergabe werden von der AKM eingehoben.
7. Müssen auch Privatzimmervermieter für TV/Radio in den Gästezimmern an die AKM zahlen?
Ja, Privatzimmervermieter erhalten in den nächsten Monaten die Aufforderung mit der AKM einen Vertrag abzuschließen.
8. Wird auch die durchschnittliche Auslastung dabei berücksichtigt?
Der durchschnittliche Auslastungsgrad in den österreichischen Beherbergungsbetrieben wurde bereits bei der Tariffindung mitberücksichtigt. |