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1) Gruppeneinteilung und Tarif
ohne Tanz mit Tanz € € Gruppe A
1. Einfachste Betriebe auf dem Land und in Vorstädten 0,0423 0,0847 2. Einfache Betriebe 0,0796 0,1171 3. Einfache Konzert- oder Tanzcafés, Dancings 0,1045 0,1419
Gruppe B
1. Mittlere Betriebe 0,1070 0,1843 2. Mittlere Konzert- oder Tanzcafés 0,1196 0,2216 3. Einfache Kabaretts oder Varietés mit Konsumation sowie Kabaretts oder Varietés jeden Ranges ohne Konsumation 0,1196 0,2490 4. Mittlere Kabaretts oder Varietés mit Konsumation, mittlere Wein- oder Tanzdielen oder Bars, Dancings 0,1468 0,2639
Gruppe C
1. Erstklassige Betriebe 0,1693 0,2738 2. Erstklassige Konzert- oder Tanzcafés, Wein- oder Tanzdielen, Dancings 0,1693 0,2812
Gruppe D
1. Erstklassige Varietés oder Kabaretts mit Konsumation 0,2763 0,4008 2. Erstklassige Bars 0,2812 0,4905
Die Tarife in der angeführten Höhe gelten für Veranstaltungen ohne gesondertes Eintrittsgeld oder bei einem Eintrittspreis bis zu € 0,73. Wenn in Diskotheken oder ähnlichen Betrieben, bei denen die Musik einen wesentlichen Bestandteil darstellt, Besucher das Tanzangebot nicht nutzen, so ist das Entgelt für diese Besucher nach den Tarifsätzen des § 5 ohne Tanz zu berechnen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Bereiche ohne Tanz von den Bereichen mit Tanz räumlich getrennt sind. Bei höheren Eintrittspreisen erhöht sich das Aufführungsentgelt für je Euro 0,0727 um den der Eintrittspreis den Betrag von € 0,73 übersteigt, um je € 0,004360 bei Veranstaltungen ohne Tanz und um je € 0,005087 bei Veranstaltungen mit Tanz. Dieser Eintrittspreis-Messbetrag ist an die Index-Vereinbarung vom 19. Februar 1980 gebunden, wobei eine Veränderung nur dann erfolgt, wenn ein voller Euro-Betrag überschritten wird. Als Ausgangspunkt für die nächstfolgende Tariferhöhung gilt der genaue, also ungerundete Eintrittspreis-Messbetrag.
(2) Bei Veranstaltungen im Rahmen eines Beherbergungsbetriebes gelten die oben angeführten Tarifsätze, sofern für die überwiegende Anzahl der Zimmer der Preis pro Zimmer € 11,63 und für Vollpension € 29,07 je Person nicht überschritten wird. Bei höheren Zimmer- oder Pensionspreisen erhöhen sich die Tarife um je € 0,0080 für je € 0,73, die der Zimmerpreis oder für je € 1,45, die der Pensionspreis die oben festgesetzten Grenzbeträge überschreitet. Die Anwendung der im vorherigen Absatz angeführten Berechnungsart für Musikveranstaltungen in Beherbergungsbetrieben hat dann zu erfolgen, wenn mehr als die Hälfte Hausgäste sind.
(3) Grundpreis der Gruppen C und D für Veranstaltungen ohne und mit Tanz kommen nur für Betriebe in Landeshauptstädten sowie Kurorten, renommierten Sommerfrischen, Wintersportplätzen, Badeorten, Fremdenverkehrszentren usw. in Anwendung. Im Zweifel über die Zugehörigkeit eines Ortes zu einer den im Abs. (3) aufgezählten Kategorien wird sinngemäß nach § 2 verfahren.
(4) In jenen Fällen, in denen die Bezahlung des Aufführungsentgeltes vereinbarungsgemäß durch eine Pauschale zu erfolgen hat, bildet die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Pauschale die einvernehmlich festgestellte Durchschnittsbesucherzahl (gegebenenfalls nach Monaten gestaffelt), welche mit dem laut § 5 dieses Vertrages festzusetzenden Aufführungsentgelt pro Besucher multipliziert wird.
(5) Werden bei Veranstaltungen, die mit den Musikdarbietungen im Zusammenhang stehenden Kosten nicht durch ein Eintrittsgeld bzw. nicht durch ein Eintrittsgeld, sondern auch in einer anderen Form gedeckt, so ist bei der Berechnung des Aufführungsentgeltes wie folgt vorzugehen: Bei Dauerveranstaltungen, bei welchen für bestimmte Leistungen des Veranstalters (Konsumation, Mindestkonsumation), verbunden mit entgeltpflichtigen Darbietungen jeglicher Art, ein bestimmter Betrag gefordert wird, ist als Eintrittsgeld ein Fünftel (20 Prozent) dieses Betrages zuzüglich eines gegebenenfalls als Eintrittsgeld deklarierten Betrages der Entgeltberechnung zugrunde zu legen.
(6) Wenn Musikdarbietungen, für welche die Bestimmungen des § 5 zutreffen, in einen Nebenraum oder in den Garten mittels Lautsprecher übertragen werde, dann erfolgt die Berechnung des Aufführungsentgeltes für die im Nebenraum bzw. im Garten hörbare Musik, falls dort weder Publikumstanz stattfindet noch ein Eintrittsgeld eingehoben wird, nach § 17. |