§ 11 - Verrechnungsarten



Drei Varianten für die Berechnung der Tarifhöhe (AKM-Entgelt):


Variante 1:

Pauschal (=Fassungsraum)abrechnung (Berechnungsparameter sind der Fassungsraum und der Eintrittspreis sowie das Kriterium mit oder ohne Tanz)

(günstigere Variante, falls rund 70% d. aufgelegten Karten verkauft wurden, ansonsten Prozent(=Einnahmen)abrechnung


Variante 2:

Prozent (=Einnahmen) abrechnung nach den Bruttoeinnahmen (Eintrittskartenentgelte)


Variante 3:

Berechnung des AKM-Entgeltes nach dem Aufwand für Musiker- und Künstlerhonorare.

-> Siehe Infoblätter mit Durchführungsanleitung: Anmeldung von Einzelveranstaltungen und Anmeldung von Bällen.

-> Siehe AKM-Anmeldekarte

-> Siehe AKM-Gratisbon mit Bedingungen



(1)       Bei Einzelveranstaltungen hat der Veranstalter in allen Orten, in welchen eine Steuerkartenverrechnung eingeführt ist und somit die genaue Besucherzahl einer Veranstaltung ermittelt werden kann, freie Wahl zwischen Pauschal- und Prozentabrechnung.

Macht der Veranstalter von seinem Wahlrecht nicht vor der Veranstaltung Gebrauch, besitzt er nach den obigen Bestimmungen kein Wahlrecht, oder findet die Veranstaltung ohne Eintrittspreis statt, so gilt der Pauschaltarif, sofern nicht die Sonderregelung gemäß den Abs. (5) und (6) dieses Paragraphen anzuwenden ist.


(2)       Die Prozentabrechnung erfolgt auf die Weise, dass für Veranstaltungen ohne Tanz 8 Prozent und für Veranstaltungen mit Publikumstanz 12 Prozent von der jeweiligen Bruttoeinnahme inklusive Mehrwertsteuer (aber nicht Einnahmen aus der Konsumation) aus der betreffenden Veranstaltung an Hand der amtlichen Vergnügungs­steuerabrechnung als Aufführungsentgelt zu entrichten sind, sofern nicht die Bestimmungen der Abs. (5) und (6) dieses Paragraphen anzuwenden sind.

Wenn die Anzahl der kostenlos abgegebenen Eintrittskarten die der verkauften Eintrittskarten übersteigt, so hat eine Kombination zwischen Pauschal- und Prozentverrechnung in folgender Weise zu erfolgen:

Der volle Fassungsraum, abzüglich der Anzahl der verkauften Eintrittskarten, ergibt die Basis für die Berechnung der Aufführungsentgeltkomponente, welche nach dem Pauschaltarif bei freiem Eintritt erstellt wird. Die zweite Komponente wird in der Weise errechnet, dass bei Veranstaltungen ohne Tanz 8 Prozent und bei Veranstaltungen mit Tanz 12 Prozent der Bruttoeinnahmen berechnet werden. Beide Komponenten zusammen ergeben das Gesamtaufführungsentgelt.

Die Verrechnung des Aufführungsentgeltes an Hand der steueramtlichen Bestätigung über die verkauften Eintrittskarten soll nach Tunlichkeit unmittelbar nach Stattfinden der Veranstaltung durchgeführt werden, wobei als äußerste Frist eine solche von vier Wochen nach Stattfinden der Veranstaltung festgelegt wird.

Der AKM steht das Recht zu, die Verrechnung des Aufführungsentgeltes nach Prozenten davon abhängig zu machen, dass vor Stattfinden der Veranstaltung eine entsprechende Sicherstellung geleistet wird, sofern nicht der Lokalbesitzer selbst als Veranstalter auftritt.


(3)       Bei Pauschalierungen des Aufführungsentgeltes erfolgt dessen Berechnung nach dem nachstehenden angeführten Begünstigungstarif für Einzelveranstaltungen mit Musik.


(4)       Begünstigungstarif für Einzelveranstaltungen mit Musik

Die nachstehend angeführten Beträge gelten für je eine Veranstaltung ohne Publikumstanz und ohne Rücksicht auf die Anzahl der aufgeführten Werke.


Fassungsraum des Lokales, Gartens, Hofes

Faktor

je Euro

Mindestsätze

            -           100 Personen

6

5,40

101      -           150 Personen

10

9,00

151      -           200 Personen

14

12,60

201      -           300 Personen

18

16,20

301      -           400 Personen

22

19,80

401      -           500 Personen

26

23,40

501      -           600 Personen

30

27,00

601      -           700 Personen

34

30,60

701      -           800 Personen

38

34,20

801      -           900 Personen

42

37,80

  901      -         1000 Personen

46

41,40


Für je weitere 100 Personen Fassungsraum erhöht sich das Aufführungsentgelt um

4

3,60


Für Veranstaltungen bei freiem Eintritt oder einem Eintrittspreis bis € 0,90 gelten oben angeführte Mindestsätze, vorausgesetzt, dass nicht Abs. (6) Anwendung findet.

Für Veranstaltungen mit Publikumstanz gelten die folgenden Sätze:


Fassungsraum des Lokales, Gartens, Hofes

Faktor je Euro

Mindestsätze

            -            100 Personen

11,10

9,99

101      -           150 Personen

18,50

16,65

151      -           200 Personen

25,90

22,31

201      -           300 Personen

33,30

29,97

301      -           400 Personen

40,70

36,63

401      -           500 Personen

48,10

43,29

501      -           600 Personen

55,50

49,95

601      -           700 Personen

62,90

56,61

701      -           800 Personen

70,30

63,27

801      -           900 Personen

77,70

69,93

901        -         1000 Personen

85,10

76,59


Für je weitere 100 Personen Fassungsraum erhöht sich das Aufführungsentgelt um

7,40

6,66


Für Veranstaltungen bei freiem Eintritt oder einem Eintrittspreis bis € 0,90 gelten oben angeführte Mindestsätze vorausgesetzt, dass nicht Abs. (6) Anwendung findet.

Die Mindestsätze werden an die Index-Vereinbarung vom 19. Februar 1980 gebunden, wobei eine Veränderung nur dann erfolgt, wenn € 0,10 überschritten wird. Als Ausgangspunkt für die nächstfolgende Tariferhöhung gilt der genaue, also ungerundete Eintrittspreis-Messbetrag.

Veranstaltungen, die vor Erwerbung der Aufführungsbewilligung stattfinden, gelten als unbefugt im Sinn des Urheberrechtsgesetzes. Die AKM ist in solchen Fällen gemäß § 87 UrhG berechtigt, das Aufführungsentgelt in doppelter Höhe des Autonomen Tarifes zu berechnen, sowie alle ihr bei der Erhebung entstandenen Kosten zur Anrechnung zu bringen.

Unter Fassungsraum sind alle bei einer Veranstaltung in Verwendung stehenden Räumlichkeiten zu verstehen.

Bei einer Veranstaltung ohne Publikumstanz mit mehreren Eintrittspreisabstufungen wird stets der Durchschnitt derselben, also das arithmetische Mittel der einzelnen Preiskategorien, als Berechnungsgrundlage angenommen. Der niedrigste Eintrittspreis muss mindestens 10 Prozent des höchsten Eintrittspreises betragen. Ist dieser niedriger als 10 Prozent, wird er für die Berechnung nicht herangezogen.

Bei einer Veranstaltung mit Publikumstanz mit mehreren Eintrittspreisabstufungen wird stets der Durchschnitt derselben, also das arithmetische Mittel der beiden höchsten Preiskategorien und der niedrigsten Preiskategorie, als Berechnungsgrundlage angenommen. Der niedrigste Eintrittspreis muss mindestens 30 Prozent des höchsten Eintrittspreises betragen. Ist dieser niedriger als 30 Prozent, wird er für die Berechnung des Durchschnittes auf 30 Prozent des höchsten Eintrittspreises fiktiv erhöht.

Eintrittspreise bzw. Durchschnitteintrittspreise, welche keinen vollen Eurobetrag ergeben, werden bis € 0,49 abgerundet und ab € 0,50 auf den nächsten Eurobetrag aufgerundet.

Das Aufführungsentgelt ist in der Weise zu errechnen, indem man den in der jeweiligen Fassungsraumzeile angegebenen „Faktor je Euro“ mit dem Eintrittspreis multipliziert.

Unter Eintrittspreis sind jene Beträge zu verstehen, die vom Besucher einer Veranstaltung entrichtet werden, gleichgültig, unter welcher Bezeichnung die Einhebung erfolgt, wie zum Beispiel Regiebeitrag, Tanzgebühr, Tanzmascherl, Festabzeichen, Spenden usw.

Zur Berechnung des Aufführungsentgeltes kann nur der Preis derjenigen Eintrittskarten herangezogen werden, deren Auflagezahl mindestens 10 Prozent der Gesamtauflage beträgt und der Öffentlichkeit gegenüber, also in der Regel auf Kassa-Aushängen, Plakaten, in Zeitungen, Prospekten u.ä., angekündigt wird. Wenn die Anzahl der Eintrittskarten, deren Auflagezahl in den einzelnen Kategorien weniger als 10 Prozent der Gesamtauflage beträgt, sich auf mindestens ein Viertel der Gesamtauflage (sofern diese nicht über dem Fassungsraum liegt) beläuft, werden auch diese Eintrittskarten zur Berechnung herangezogen.

Falls die Anzahl der verkauften Eintrittskarten den Fassungsraum übersteigt, erfolgt die Berechnung des Aufführungsentgeltes in der Weise, dass zunächst einmal das tarifmäßige Aufführungsentgelt aufgrund des Fassungsraumes und des arithmetischen Mittels der einzelnen Eintrittspreiskategorien berechnet wird. Hiezu kommt noch ein Zuschlag, der bei Veranstaltungen ohne Publikumstanz 8 Prozent und mit Publikumstanz 12 Prozent der Bruttoeinnahme beträgt, welche aus dem Verkauf derjenigen Eintrittskarten resultiert, deren Anzahl den Fassungsraum übersteigt. Die Berechnung der Bruttoeinnahmen erfolgt in der Weise, dass der durchschnittliche Eintrittspreis mit der Anzahl der den Fassungsraum übersteigenden Karten multipliziert wird.


(5)       Bei Einzelveranstaltungen, bei welchen für bestimmte Leistungen des Veranstalters (Konsumation, Mindestkonsumation), verbunden mit entgeltpflichtigen Darbietungen jeglicher Art, ein bestimmter Betrag gefordert wird, ist als Eintrittsgeld ein Fünftel (20 Prozent) dieses Betrages der Entgeltberechnung zugrunde zu legen.


(6)       Verschiedentlich werden bei Veranstaltungen, die mit den Musikdarbietungen in Zusammenhang stehenden Kosten nicht bzw. nicht nur durch einen Eintrittspreis (Regiebeitrag, Tanzgebühr, Tanzmascherl, Festabzeichen usw.) oder durch nicht genau in der Höhe feststellbare Spenden oder in einer anderen Form oder Bezeichnung gedeckt.

Wenn nun die Höhe der Kosten solcher Veranstaltungen in keinem Verhältnis zu jenem Aufführungsentgelt steht, das sich bei Anwendung des Tarifes bei freiem Eintritt ergeben würde, so muss nach den nachfolgenden Bestimmungen vorgegangen werden, weil die AKM gemäß § 17 Abs. (1) VerwGesG für die Erteilung von Werknutzungsbewilligungen ein angemessenes Entgelt zu beanspruchen hat.

Für solche Veranstaltungen beträgt das Aufführungsentgelt, falls kein Publikumstanz stattfindet, 8 % und falls Publikumstanz stattfindet, 12 % des nachgewiesenen oder geschätzten Aufwandes für Musiker- und Künstlerhonorare, sofern dieser Aufwand € 628,00 übersteigt. Sollten Musiker oder Künstler ohne Honorar auftreten oder finden mechanische Musikdarbietungen statt, dann ist der sonstige nachgewiesene oder geschätzte Aufwand zu berücksichtigen. Übersteigt dieser Aufwand € 628,00 nicht, so erfolgt die Berechnung nach § 11 Abs. (4).

Kann ein Einvernehmen zwischen Veranstalter und AKM nicht erzielt werden, so sind sinngemäß die Bestimmungen des § 2 Abs. (1) anzuwenden.


(7)       Wenn die Anmeldung einer Veranstaltung unter Berücksichtigung der hiefür vorgesehenen Anmeldekarte mindestens 4 Wochen vor Stattfinden der Veranstaltung vorgenommen wird und die Bezahlung des bekannt gegebenen Aufführungsentgeltes noch vor der Veranstaltung erfolgt, so wird dem Veranstalter von den im Abs. (4) angeführten Sätzen ein 10-prozentiger Rabatt gewährt, sofern ihm nicht schon vertraglich eine ebenso große oder weitergehende Ermäßigung zusteht.


(8)       Für Einzelveranstaltungen ist die Aufführungsbewilligung bei der AKM in der Weise zu erwerben, dass die betreffende Veranstaltung mit einer von der AKM aufgelegten Anmeldekarte, welche genau auszufüllen und eigenhändig zu unterfertigen ist, so rechtzeitig angemeldet wird, dass diese Anmeldung mindestens 3 Tage vor Stattfinden der Veranstaltung bei der AKM einlangt. Wird die Veranstaltung in einer kürzeren Frist als 3 Tage vor ihrer Abhaltung anberaumt, dann ist die Aufführungsbewilligung spätestens 24 Stunden vor Abhaltung der Veranstaltung bei der zuständigen Einhebestelle der AKM zu erwerben. Das Aufführungsentgelt ist sodann spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu begleichen.

Kann eine Einigung bezüglich der Bemessungsgrundlage nicht erzielt werden, so ist entweder von der Abhaltung der Veranstaltung Abstand zu nehmen oder der von der Einhebungsstelle an Hand des Tarifes ermittelte Betrag zu bezahlen. Sollte ein Irrtum in der Berechnung seitens der Einhebungsstelle vorgelegen sein, so ist dem Veranstalter die Differenz zurückzuzahlen. Ergibt sich nachträglich, dass die Angaben des Veranstalters bei Erwerbung der Aufführungsbewilligung zum Nachteil der AKM unrichtig waren, so hat er den sich daraus ergebenden Restbetrag zu bezahlen, sowie für den durch die unrichtigen Angaben entstandenen Schaden, insbesondere für etwaige Erhebungs- und Überwachungskosten, aufzukommen. In allen Fällen, in denen eine Differenz lediglich über die Bemessungsgrundlage besteht, kann nach der Veranstaltung die etwaige Einwendung, dass keine geschützten Werke aufgeführt wurden oder dass aus einem sonstigen Grund die Aufführungen nicht tantiemenpflichtig gewesen seien (insbesonders § 53 UrhG), nicht erhoben werden.


(9)       Die Anmeldekarten sind bei allen Einhebungsstellen der AKM und Gemeindeämtern erhältlich und werden auch den vom Veranstalterverband Österreich der AKM namhaft gemachten Landes- und Bezirksstellen zur Verfügung gestellt.