§ 17 - Regelmäßige mechanische Musik


(1)
       Für ständig oder periodisch wiederkehrende mechanische Musikdarbietungen (Rundfunkmusik, Schallplattengerät ohne Geldeinwurf, Magnetophon), bei denen Publikumstanz stattfindet oder andere Attraktionen geboten werden oder bei denen ein Eintrittsgeld für die Teilnahme an der Veranstaltung verlangt wird, gelten für die Entrichtung des Aufführungsentgeltes die Berechnungsgrundlagen nach § 4 ff. In jenen Fällen, in denen eine Besucherkartenausgabe untunlich erscheint, kann zwischen AKM und dem Veranstalterverband Österreich eine Pauschalierung des Aufführungsentgeltes vereinbart werden.

Für Musikdarbietungen in Gartenbetrieben tritt bei Pauschalverträgen gegenüber der Berechnung nach den Punkten (2) und (3) eine 33 1/3 prozentige Ermäßigung ein.

Bei Gartenbetrieben, die infolge ungünstiger Witterung in einzelnen Fällen die mechanischen Musikdarbietungen in die geschlossenen Betriebs­räumlichkeiten verlegen, tritt hierdurch keine Änderung in der Bemessungsgrundlage ein.


(2)       Alle Betriebe, in denen ständige oder periodisch wiederkehrende mechanische Musik zur Übertragung gelangt und hierbei kein Publikumstanz stattfindet und kein Eintrittspreis verlangt wird, werden nach Rang, Art, Lage und Beschaffenheit in Gruppen gemäß § 5 Gesamtvertrag eingereiht. Für diese Gruppen werden zur Berechnung des Pauschalaufführungsentgeltes Grundpreise pro Besucher wie folgt festgesetzt:

            Gruppe A

            € 0,0172 mindestens jedoch € 3,48 monatlich


            Gruppe B

            € 0,0272 mindestens jedoch € 4,63 monatlich


            Gruppe C und D

            € 0,0393 mindestens jedoch € 6,63 monatlich


Bei ständigen oder periodisch wiederkehrenden lebenden Musikdarbietungen sind die während dieser Veranstaltung im gleichen Raum eingeschalteten Darbietungen mit mechanischer Musik in der Pauschale inbegriffen.


(3)       Gelegentliche mechanische Musik (Rundfunk, Schallplattengerät ohne Geldeinwurf, Magnetophon)

Als Bemessungsgrundlage dient der Fassungsraum des Veranstaltungsbetriebes (Garten, Hof), wobei nachfolgende Abstufungen vorgesehen sind:


Fassungsraum

monatlich


Bis 100 Personen

  4,39

Von 101 bis 150 Personen

  8,86

Von 151 bis 200 Personen

12,49

Von 201 bis 300 Personen

18,47


Für je angefangene weitere 100 Personen Fassungsraum um

6,38 mehr


Bei Vorauszahlung des Aufführungsentgeltes für die Dauer von mindestens 6 aufeinander folgenden Monaten wird, falls die im § 31 Abs. (2) angeführten Bedingungen eingehalten werden, eine 20prozentige Ermäßigung gewährt.

Bei Saisonbetrieben wird eine solche Ermäßigung bereits bei einer Vorauszahlung von 5 aufeinander folgenden Monaten bzw. bei Wintersaisonbetrieben eine Ermäßigung von 10 Prozent bei 3 aufeinander folgenden Monaten gewährt.


(4)       Gelegentliche mechanische Musik (Rundfunk, Schallplattengerät ohne Geldeinwurf, Magnetophon) ohne Zusatzlautsprecher (Zweitlautsprecher)

Als Bemessungsgrundlage gilt der Fassungsraum des Veranstaltungslokales


Fassungsraum

monatlich


bis 100 Personen

2,48

von 101 bis 150 Personen

3,48

von 151 bis 200 Personen

4,63


Für je angefangene weitere 100 Personen Fassungsraum um

1,99 mehr


Bei Vorauszahlung des Aufführungsentgeltes für die Dauer von mindestens 6 aufeinander folgenden Monaten wird, falls die im § 31 Abs. (2) angeführten Bedingungen eingehalten werden, eine 20prozentige Ermäßigung gewährt.

Bei Saisonbetrieben wird eine solche Ermäßigung bereits bei einer Vorauszahlung von 5 aufeinander folgenden Monaten bzw. bei Wintersaisonbetrieben eine Ermäßigung von 10 Prozent bei
3 aufeinander folgenden Monaten gewährt.

 

(5)       Rundfunk allein fallweise (ohne Zusatzlautsprecher)


Fassungsraum bis 100 Personen monatlich                                          1,48


Bei Vorauszahlung der Pauschale für die

Dauer von 12 aufeinander folgenden Monaten

beträgt die Aufführungspauschale                                                          € 11,83


pro Jahr, falls im § 31 Abs. (2) angeführten Bedingung eingehalten werden.


(6)       Für Einzelveranstaltungen mit mechanischer Musik (Schallplattengerät, Rundfunk) gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 11 bis 13 dieses Vertrages.


(7)       Rundfunkdarbietungen mit großen musikalischen sowie großen literarischen Rechten. Für diese Darbietungen sind die Rechte gesondert von den Berechtigten zu erwerben.


(8)       Für das gelegentliche, unangekündigte Spielen mittels von Gästen oder vom Betriebsstätteninhaber nicht bestellter Personen mitgebrachter Rundfunk-, Schallplatten- und Tonbandgeräten, ohne Tanz, wird ohne Rücksicht auf die Anzahl der Geräte eine Jahrespauschale von € 8,86 festgelegt.

Bei gelegentlichen oder ständigen, periodisch wiederkehrenden mechanischen Musikdarbietungen, wie vorangeführt, erfolgt keine gesonderte Berechnung für die Verwendung von mitgebrachten Geräten der oben bezeichneten Art, sondern ist dies in der Pauschale bereits inbegriffen.