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(1) Alle Betriebe, in welchen ständige oder periodisch wiederkehrende Fernsehübertragungen stattfinden, werden unter sinngemäßer Anwendung der bezüglichen Bestimmungen des § 5 in Gruppen eingereiht. Für diese Gruppen werden zur Berechnung des Pauschalaufführungsentgeltes Grundpreise pro Besucher wie folgt festgesetzt: Gruppeneinteilung und Tarif
| Gruppe A | € 0,0237 pro Besucher, mindestens jedoch | € 3,95 monatlich | | Gruppe B | € 0,0369 pro Besucher, mindestens jedoch | € 6,02 monatlich | | Gruppe C + D | € 0,0448 pro Besucher, mindestens jedoch | € 7,91 monatlich |
Vorstehende Tarifsätze gelten für ständige oder periodisch wiederkehrende Fernsehübertragungen ohne Eintrittsgeld. Für Fernsehdarbietungen mit Eintrittsgeld bzw. bei Darbietungen besonderer Attraktionen gelten die Bestimmungen des § 4 ff. des Gesamtvertrages. Zu den dort angeführten Tarifsätzen wird ein 10prozentiger Aufschlag hinzugerechnet.
(2) Bei Fernsehdarbietungen unter Verwendung einer Projektionsfläche von über 1,3 m Breite, sofern diese nicht von einem Kinounternehmer durchgeführt werden, gelangt bei den im Abs. (1) angeführten Sätzen ein 100prozentiger Zuschlag in Anwendung.
(3) Bei Vorauszahlung der Pauschale für die Dauer von 12 aufeinander folgenden Monaten wird, falls die im § 31 Abs. (2) angeführten Bedingungen eingehalten werden, eine 20prozentige Ermäßigung gewährt. Bei Saisonbetrieben wird eine solche Ermäßigung bereits bei einer Vorauszahlung von 5 aufeinander folgenden Monaten bzw. bei Wintersaisonbetrieben eine Ermäßigung von 10 Prozent bei 3 aufeinander folgenden Monaten gewährt.
(4) Für die gelegentliche Wiedergabe von Fernsehübertragungen (fallweise Darbietungen) gilt folgender Tarifsatz:
| Fassungsraum bis 100 Personen monatlich | € 2,68 | | Bei Vorauszahlung der Pauschale für die Dauer von 12 aufeinander folgenden Monaten beträgt die Aufführungspauschale pro Jahr | € 22,87 |
Falls die im § 31 Abs. (2) angeführten Bedingungen eingehalten werden.
(5) Für die gelegentliche, unangekündigte, öffentliche Wiedergabe mittels von Gästen mitgebrachter Fernsehgeräte von einer oder mehreren vom Betriebsstätteninhaber nicht bestellter Personen, wird ohne Rücksicht auf die Anzahl der Geräte eine Jahrespauschale von € 15,82 festgelegt.
(6) Fernsehdarbietungen mit großen musikalischen sowie großen literarischen Rechten. Für diese Darbietungen sind die Rechte gesondert von der Literar-Mechana zu erwerben. |