§ 29 - Mechanische Musikdarbietungen in Geschäftsbetrieben, Boutiquen und dgl.


(1)       Die Berechnung des Aufführungsentgeltes für mechanische Musikdarbietungen (Rundfunk, Schallplatten und lizenzierte Tonbänder) erfolgt auf folgender Basis:


                                                                      

bis       50 m² bespielter Fläche

über     50 m² bespielter Fläche


Zuschlag für angefangene weitere 100 m²

innerhalb eines bespielten Flächenanteiles

zwischen 101 m² und 1.000 m²

€ pro Monat

   7,91

  15,82




  7,91


Zuschlag für angefangene weitere 100 m²

innerhalb eines bespielten Flächenanteiles

zwischen 1.001 m² und 5.000 m²




  3,33

Zuschlag für angefangene weitere 100 m²

innerhalb eines bespielten Flächenanteiles

zwischen 5.001 m² und 10.000 m²

innerhalb eines bespielten Flächenanteiles

über 10.000 m²



  2,05


  1,18


Bespielte Fläche: Gemessen von Wand zu Wand in allen Räumen, in welchen die Musik hörbar ist.


(2)       Die Berechnung des Aufführungsentgeltes für Fernsehdarbietungen (Übertragungen des ORF Programms sowie auch Aufzeichnungen durch Videorecorder und Ausstrahlung über Monitore), beträgt, falls kein Zusatzlautsprecher vorhanden ist, pro Monat € 7,91 je Bildschirm.

Finden in einem Betrieb sowohl Darbietungen gemäß Punkt (1) als auch gemäß Punkt (2) statt, ist für beide das tarifmäßige Aufführungsentgelt zu entrichten.


(3)       Bei Vorauszahlung des Aufführungsentgeltes für die Dauer von mindestens 6 aufeinander folgenden Monaten wird, falls die im § 31 Abs. (2) angeführten Bedingungen eingehalten werden, eine 20 %-ige Ermäßigung gewährt.

Die Pauschale gilt jeweils für einen Monat bzw. für je einen angefangenen weiteren Monat.

Musikdarbietungen durch Bild- oder Schallträger, welche ausschließlich in den Verkaufsräumen oder Verkaufsständen der Geschäftsbetriebe, welche die Herstellung oder den Vertrieb solcher mechanischen Musikgeräte zum Gegenstand haben, zu reinen Vorführungs- und Probezwecken bzw. zur näheren Erläuterung der Funktionsweise des Gerätes stattfinden, sind entgeltfrei.

Dasselbe gilt für die Benützung von Rundfunk- und Fernsehsendungen zur öffentlichen Wiedergabe eines Werkes mittels eines Rundfunk- oder Fernsehempfangsgerätes.


(4)       Die Bewilligung zur Vervielfältigung von Werken der Tonkunst, weiters die Bewilligung, Sprachwerke einschließlich Bühnenwerke sowie musikdramatische Werke für den Gebrauch im eigenen Betrieb zu vervielfältigen sowie das Recht zur öffentlichen Wiedergabe von Sprachwerken und mit Sprachwerken verbundenen Werken der Tonkunst sind gesondert vom Berechtigten zu erwerben.