AKM - Veranstalterverband Österreich In der Fassung vom 1. Jänner 1973, samt der Satzung der Schiedskommission vom 30. November 1978 und allen bisher abgeschlossenen Zusatzvereinbarungen (zuletzt vom 01. November 2004). zwischen der Staatlich genehmigten Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM) registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in 1031 Wien, Baumannstraße 8-10 (im folgenden kurz AKM genannt), und dem Veranstalterverband Österreich mit dem Sitz in 1010 Wien, Dorotheergasse 7/1/5a
Wurde aufgrund der vom Bundesministerium für Unterricht dem Veranstalterverband Österreich gemäß §6 Abs. (2) des VerwGesG vom 9. April 1936 (BGBI. Nr. 112/1936) erteilte Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen mit der AKM (Bescheid des Bundesministers für Unterricht vom 26. Oktober 1936, ZI. 22.184/I 6b) nachstehender Gesamtvertrag vereinbart, dem die Bundeswirtschaftskammer aufgrund eines Übereinkommens zwischen Bundeswirtschaftskammer und Veranstalterverband Österreich beigetreten ist. Dieser Abschluss erfolgt in Erfüllung des gesetzlichen Auftrages gemäß VerwGesG § 6 Abs. (1), wonach der Inhalt der Verträge, wodurch eine Verwertungsgesellschaft den Veranstaltern öffentlicher Vorträge oder konzertmäßiger Aufführungen die dazu erforderlichen Werknutzungsbewilligungen erteilt, tunlichst in Gesamtverträgen festzusetzen ist.
Falls Sie detaillierte Informationen zu den in der Praxis relevantesten Regelungen und Tarifen des Gesamtvertrages möchten, lesen Sie bitte einfach unten weiter.
Weiterlesen... >>
|