GIS und Corona-Krise


Sehr geehrtes Mitglied!

Für Betriebe, die aufgrund der Corona-Krise im November und/oder Dezember schließen müssen/mussten, wurde hinsichtlich deren laufender GIS-Meldung (GIS-Gebühren) mit der Gebühren Info Service GmbH (GIS) folgende möglichst unbürokratische Handhabung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten vereinbart:

  • Die GIS hat sich unter Bezugnahme auf die Anordnungen der Bundesregierung bereit erklärt, bei allen Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise ihren Betrieb im November 2020 und/oder Dezember 2020 und/oder Jänner 2021 und/oder Februar 2021 und/oder März 2021 und/oder April 2021 schließen müssen/mussten, eine vorübergehende Stilllegung ihrer rein gewerblich genutzten Rundfunkgebührenmeldung am Firmenstandort zu akzeptieren, ohne dass besondere Nachweise beizubringen sind. Diese Vorgehensweise ist möglich, da während der Betriebsschließung auch keine Rundfunkempfangsgeräte an diesen rein gewerblich genutzten Standorten betrieben werden.
    Dh aufgrund der Krise reicht dazu eine formlose Mitteilung (E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) des von der Schließung betroffenen Betriebes an die GIS oder alternativ ein Anruf auf der Service-Hotline unter 0810 00 10 80 mit Nennung der Teilnehmernummer1 sowie einer kurzen Sachverhaltsdarstellung. Die betroffenen GIS-Gebühren werden dann mit der nächsten Vorschreibung gutgeschrieben.
  • Laut Rundfunkgebührengesetz (RGG) ist die GIS unmittelbar davon zu verständigen, wenn am jeweiligen Standort keine Rundfunkempfangsanlagen mehr betrieben werden. Auch in diesem Punkt konnten wir mit der GIS vereinbaren, dass den Zeitpunkt der Meldung an die GIS betreffend, kulant vorgegangen wird. Dh falls der Betrieb nachweislich geschlossen war, wird die Abmeldung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein!
  • Wichtig: Die Stilllegung der Rundfunkgebührenmeldung kann aus rechtlichen Gründen immer nur für ganze Monate erfolgen. Eine Abmeldung für Tage oder Wochen ist nicht möglich. Die Stilllegung im Zusammenhang mit den aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung von Covid19 ist daher aktuell bis längstens 30.04.2021 wirksam. Mit Beginn des Monats an dem die betriebliche Tätigkeit wieder aufgenommen wird, sind die GIS-Gebühren wieder zu entrichten. Sollten Sie Ihren Betrieb im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten ab 19. Mai 2021 öffnen, sind die GIS-Gebühren für den ganzen Monat Mai zu entrichten.

Achtung: Diese Regelung betrifft nicht die AKM-Gebühren!

Bei Rückfragen steht Ihnen das Team des Veranstalterverbandes Österreich zur Verfügung!

Weitere allgemeine Informationen rund um das Thema findet man auch unter www.gis.at.

1) Die zehnstellige Teilnehmernummer ist auf der Rundfunkgebührenvorschreibung, der GIS Original-Zahlungsanweisung oder auf der Transaktionszeile des Kontoauszugs ersichtlich. Unter Angabe von Namen, Anschrift und Geburtsdatum bzw. Firmennummer wird Ihnen Ihre Teilnehmernummer auch telefonisch oder schriftlich von der GIS mitgeteilt.