Gutschein-Lösung für abgesagte Veranstaltungen
COVID-19 Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz: Die Regelungen im Detail
Am 5. Mai 2020 wurde das Bundesgesetz zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz, KuKuSpoSiG) kundgemacht (BGBl. I Nr. 40/2020). Dieses hilft Veranstaltern, die derzeit mit Liquiditätssorgen konfrontiert sind, durch die sogenannte "Gutscheinlösung".
Ausgangslage
Aufgrund der COVID-19-Pandemie mussten zahlreiche Kunst-, Kultur- oder Sportereignisse (z.B. Konzertveranstaltungen, Opernaufführungen, Theateraufführungen, Filmvorführungen, Performances, Hobbyfußballturniere, Laufsport-Events) abgesagt werden. Ebenso blieben Kunst- oder Kultureinrichtungen (z.B. Museen, Kulturdenkmäler) geschlossen.
Für die Veranstalter solcher Events sowie für die Betreiber solcher Einrichtungen stellte sich deshalb die Frage, ob bereits verkaufte Tickets nunmehr rückerstattet werden müssen. Auf Basis der Rechtslage vor dem KuKuSpoSiG wären Veranstalter und Betreiber in den meisten Fällen vor allem gegenüber Privatkunden zur Barerstattung verpflichtet gewesen.
Nachdem zahlreiche Veranstalter bzw. Betreiber derzeit unsicheren Zeiten entgegensteuern und über wenig Einnahmen verfügen, hätte vielen von ihnen ein Liquiditätsengpass bzw. im schlimmsten Fall sogar die Insolvenz gedroht. Eine Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters bzw. Betreibers wäre wohlgemerkt auch aus Sicht der Kunden das "Worst Case"-Szenario: Einerseits würden die gekauften Tickets damit endgültig nutzlos, andererseits würde der Kaufpreis im Zuge des Insolvenzverfahrens wohl kaum je erstattet.
Um den betroffenen Unternehmen etwas "Luft zum Atmen" zu verschaffen und der heimischen Kulturlandschaft in dieser schwierigen Zeit eine Perspektive zu bieten, hat sich die Politik deshalb für die, von der WKÖ präferierte "Gutscheinlösung" entschieden:
Wenn Tickets aufgrund der COVID-Pandemie nicht plangemäß eingelöst werden können, muss deren Kaufpreis vorübergehend dennoch nicht in bar zurückbezahlt werden. Stattdessen ist der Veranstalter bzw. Betreiber dazu berechtigt, dem Kunden einen Gutschein über einen Teil des Werts des Tickets auszustellen.
Die gesetzliche Regelung im Detail
Das KuKuSpoSiG kommt zur Anwendung, wenn aufgrund der COVID-19-Pandemie nach dem 13. März 2020 entweder ein Kunst-, Kultur- oder Sportereignis (zu den Beispielen vgl. oben) entfallen ist oder eine Kunst- oder Kultureinrichtungen (zu den Beispielen vgl. oben) geschlossen wurde.
Sodann geht es um Fälle, in denen der Veranstalter bzw. Betreiber wegen des allgemeinen Zivilrechts (vgl. z.B. §§ 920, 1168, 1447 ABGB) dazu verpflichtet wäre, einen zuvor erhaltenen Eintritts- oder Teilnahmepreis oder ein vergleichbares Entgelt ("Ticketpreis") an seinen Kunden zurückzuzahlen.
Das KuKuSpoSiG führt nun dazu, dass der Veranstalter bzw. Betreiber stattdessen einen Gutschein über einen Teil des zu erstattenden Betrags übergeben darf. In demselben Umfang tritt seine Pflicht zur Barerstattung vorübergehend außer Kraft.
Höhe und Staffelung der Gutscheinbeträge
Die Höhe des zulässigen Gutscheinbetrags unterliegt folgender Staffelung:
- Wenn der Ticketpreis weniger als 70 Euro betragen hat, darf der volle Betrag in einen Gutschein umgewandelt werden.
- Wenn der Ticketpreis zwischen 70 Euro und 250 Euro betragen hat, darf der Gutscheinbetrag maximal 70 Euro betragen.
- Wenn der Ticketpreis mehr als 250 Euro betragen hat, darf der 180 Euro übersteigende Betrag in einen Gutschein umgewandelt werden.
Mit dem freiwilligen Einverständnis des Kunden darf eine Umwandlung in einen Gutschein auch über die oben genannten Betragsgrenzen hinaus erfolgen.
Gutscheinlösungen bei Sammelbuchungen und Abonnements
Falls der Kunde mehrere Tickets im Zuge einer einzigen Sammelbuchung erworben hat (z.B. bestimmte Theater-Abonnements), gelten die skizzierten Höchstgrenzen für jede einzelne Veranstaltung gesondert. Hier kann es zudem vorkommen, dass der Kunde vor dem 13. März bereits an einzelnen Veranstaltungen einer solchen Sammelbuchung teilgenommen hat, wobei die Gutscheinlösung dann lediglich hinsichtlich der verbleibenden, später abgesagten Veranstaltungen zur Anwendung kommt.
Bei abgesagten Kunst-, Kultur- oder Sportereignissen, die Gegenstand eines wiederkehrendenAbonnements waren, kann der Besucher oder Teilnehmer anstelle eines Gutscheins außerdem die Anrechnung des zurückzuzahlenden Entgelts auf die Zahlung für ein folgendes Abonnement verlangen.
Wenn und soweit es zu keiner Umwandlung in einen Gutschein bzw. zu keiner Anrechnung auf ein späteres Abonnement kommt, bleibt der Veranstalter bzw. Betreiber wohlgemerkt zur umgehenden (teilweisen) Barerstattung verpflichtet.
Die skizzierte Gutscheinlösung gilt auch, wenn der Vertrag über einen Vermittler abgeschlossen wurde. In diesem Fall kann der Veranstalter oder Betreiber den Gutschein an den Vermittler zur unverzüglichen Weiterreichung an den Kunden übergeben.
Ausstellung, Übersendung oder Einlösung des Gutscheins
Für die Ausstellung, Übersendung oder Einlösung des Gutscheins dürfen sowohl dem ursprünglichen Kunden als auch jedem anderen späteren Inhaber des Gutscheins keine Kosten auferlegt werden.
Der Inhaber eines Gutscheins kann diesen
- einlösen, um eine (An-)Zahlung für ein anderes Kunst-, Kultur- oder Sportereignis des Veranstalters bzw für einen Besuch der Kunst- oder Kultureinrichtung des Betreibers nach deren Wiedereröffnung zu leisten ("Ersatzveranstaltung");
- auf andere natürliche Personen übertragen; oder
- nach dem 31. Dezember 2022 in bar erstattet verlangen.
Anwendungsbereich und Geltungsdauer des KuKuSpoSiG
Die Bestimmungen des KuKuSpoSiG sind nicht anzuwenden, wenn Veranstalter des Kunst-, Kultur- oder Sportereignisses oder Betreiber der Kunst- oder Kultureinrichtung entweder der Bund, ein Land oder eine Gemeinde ist.
Dasselbe gilt, wenn es sich um einen Rechtsträger handelt, der entweder zumindest mehrheitlich im Eigentum des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde steht oder für den selbige haften (z.B. Staatsoper).
Die Regelungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.