Verwendung fremder Inhalte auf Social-Media Accounts
Ein Social-Media Account, über den das eigene Unternehmen (zB Hotel oder Restaurant) beworben wird, ist als gewerblicher Account einzuordnen. Aus diesem Grund sollte bei der Nutzung von fremden Inhalten (Musik, Fotos, Videos etc) für den Unternehmens-Auftritt stets das Urheberrecht bedacht werden, um negative Überraschungen in Form von Abmahnschreiben oder Klagen zu vermeiden.
- Zustimmung erforderlich: Wer geschützte Inhalte Dritter (etwa Musik, Fotos, Videos etc) auf Social-Media-Kanälen hochlädt, vervielfältigt diese Inhalte und macht sie im Internet zugänglich. Dies bedarf der Zustimmung der Rechteinhaber, sofern keine besondere gesetzliche Ausnahme vorliegt (wie etwa ein Zitat oder eine echte Parodie), die hier nicht behandelt werden können.
Hinweis: Das bloße Verlinken auf Inhalte, die Dritte hochgeladen haben – etwa Videos auf Youtube – ist grundsätzlich ohne Zustimmung der Rechteinhaber zulässig, sofern die Inhalte ohne Beschränkung zugänglich sind und mit Zustimmung des Rechteinhabers online gestellt wurden ("rechtmäßige Quelle"). Im kommerziellen Bereich ist es Sache des Linksetzenden, dies sicherzustellen.
- Lizenz muss idR selbst eingeholt werden: Zwar schließen Social-Media-Plattformen idR Rahmenverträge mit den zuständigen Rechteinahbern und Verwertungsgesellschaften ab, die auch Uploads von User "miterfassen", sodass die Plattformen die Lizenzen für die Nutzer einholen. Diese Erlaubnis erstreckt sich idR aber nur auf private Accounts. Um herauszufinden inwieweit die Plattform Inhalte lizenziert, sollten insb die AGB der Plattform geprüft werden.
Achtung: Instagram & Co unterscheiden in ihrer technischen Gestaltung nicht zwischen den unterschiedlichen Account-Typen. Die Musikdatenbank steht bei der Erstellung von Reels, Stories und Co etwa allen Account-Typen (privat/creator/business) gleichermaßen uneingeschränkt zur Verfügung. Aus der technischen Möglichkeit der Nutzung sollte jedenfalls nicht auf die rechtliche Zulässigkeit geschlossen werden!
- Anlaufstellen für die Lizenzierung: Leider ist die Lizenzierung oftmals komplex, weil herausgefunden werden muss, welche Rechte einzuholen sind und wer sie verwaltet. Rechte an einer Musikaufnahme haben z.B. sowohl die Urheber:innen (Songwriter) als auch die ausübenden Künstler:innen (Interpret) sowie Produzenten (sog Schallträgerhersteller). Erst Anlaufstelle für die Lizenzierung von Online-Nutzungen – etwa auf Social-Media – sind idR die Verwertungsgesellschaften, insb die AKM. Meist kann die AKM auch darüber aufklären, welche Rechte allenfalls zusätzlich zu erwerben sind.
Achtung: Nicht alle Rechte werden von Verwertungsgesellschaften lizenziert. Beispielsweise ist für die Bearbeitung und insb für die Verbindung einer Musikaufnahme mit einem (Werbe)Video meist eine zusätzliche Zustimmung der Rechteinhaber einzuholen.
Checkliste:
- Beitreibe ich einen gewerblichen Account (Unternehmensaccount bzw Account zur Bewerbung eines Unternehmens)?
Falls ja:
- Will ich geschützte Inhalte Dritter verwenden oder kann ich ggf auf "freie" Inhalte zurückgreifen?
Falls geschützte Inhalte:
- Handelt es sich bloß um einen Link auf eine rechtmäßige Quelle und kann ich das auch verifizieren?
Falls nein:
- Werden die fremden Inhalte über die Plattform lizenziert?
Falls nein:
- Eigener Lizenzerwerb erforderlich, wobei bei der Verbindung von Musik mit eigenen (Werbe)Videos meist auch die Zustimmung des Plattenlabels/Musikverlags erforderlich ist.
Umgang mit (Massen-)Abmahnschreiben
Die unlizenzierte Verwendung fremder Inhalte kann ein Abmahnschreiben (oder ggf eine Klage) zur Folge haben.
Hinter solchen Abmahnschreiben steckt häufig ein einschlägiges Geschäftsmodell (das wird meist bei einer Google-Suche zur Kanzlei, zum Abmahnenden Rechteinhaber bzw zum betroffenen Werk deutlich):
- Oft handelt es sich um kleine Kanzleien, die sich auf die massenhafte Durchsetzung von Urheberrechtsverletzungen im digitalen Raum spezialisiert haben.
- Es handelt sich um Standardschreiben, die leicht individualisiert an zahlreiche Adressaten verschickt werden – oft ohne tiefergehende Prüfung, ob die behauptete Rechtsverletzung tatsächlich stattgefunden hat.
- Die geforderten Schadenersatz-Summen und Vertretungskosten sind oftmals überhöht.
- Die geforderten Beträge werden bewusst so angesetzt, dass das Einholen rechtsanwaltlicher Unterstützung oder gar die Verteidigung in einem Gerichtsverfahren für den Abgemahnten wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheinen.
- In diesem Massengeschäft hoffen die Abmahnkanzleien idR darauf, dass zumindest ein Teil der Abgemahnten bezahlt oder einen Teil bezahlt.
- Ein (rechtlicher) Schlagabtausch und auch die mühsame gerichtliche Durchsetzung "zerstören" die Profitabilität des Geschäftsmodells. Die Durchsetzung der Forderungen auf dem Gerichtsweg ist daher eher unüblich. Daraus folgt, dass in bestimmten Fällen eine Nicht-Beantwortung der Schreiben die beste Option sein kann.
Diese Aussagen lassen sich aber nicht verallgemeinern: Hin und wieder müssen auch "Abmahnkanzleien" klagen, um eine Drohkulisse aufzubauen bzw aufrecht erhalten zu können. Zudem steht nicht hinter jeder Abmahnung ein solches "Geschäftsmodell".
Vor diesem Hintergrund ergeben sich insbesondere die folgenden Handlungsalternativen:
Keine Reaktion
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Vorteil: Sache erledigt sich ggf von selbst, keine Kosten, kein Aufwand. |
Nachteil: Gefahr einer Klage bzw eines späteren Vergleichs zu schlechteren Konditionen. |
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Proaktive Reaktion
Hinweis: Die Antwort sollte ggf durch einen Rechtsanwalt erfolgen |
Vorteil: Erledigung zu eigenen Bedingungen. |
Nachteil: Gefahr einer Auseinandersetzung, da jetzt Bestätigung, dass Abgemahnter reagiert |
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Submissionsvergleich
Vorsicht geboten! |
Vorteil: Sichere Erledigung |
Nachteil: meist günstigere Lösungen verhandelbar; oftmals enthalten die Erklärungen noch weitere Verpflichtungen. |
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Umfassende rechtliche Prüfung
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Vorteil: Hoffnung auf Erfolg der Gegenargumentation (idR aber gering). |
Nachteil: Mitunter erheblicher Aufwand und dadurch zusätzliche Kosten (ggf höher als der geforderte Betrag). |
In der Regel sind vor allem die ersten beiden Handlungsalternativen zu empfehlen.
Das kommt aber auch auf die Abmahnung (seriös oder unseriös), die Risikobereitschaft des Abgemahnten sowie das Interesse, die Sache final vom Tisch zu haben, an.