Was muss man bei Musikdarbietung mittels MP3 beachten?

Es ist wesentlich, dass auch das Abspeichern von Musik in digitalisierter Form (z.B. im MP3-Format) aus urheberrechtlicher Sicht, eindeutig einen Vervielfältigungsvorgang darstellt. Dient die Vervielfältigung dazu, dass eben dieses vervielfältigte Musikstück öffentlich aufgeführt wird, haben die Verwertungsgesellschaften (Austro-Mechana, LSG) einen gesetzmäßigen Anspruch auf Entgelt.

Dabei macht es keinen Unterschied, auf welchem Datenträger das Musikstück abgespeichert wird.

Der Veranstalterverband Österreich hat für seine Mitglieder im Rahmen der öffentlichen Wiedergabe eine Vervielfältigungslizenz für Datenspeicher (PC-Festplatten, USB-Sticks, etc.) in Form eines Rahmenvertrages mit der Austro-Mechana und der LSG abgeschlossen. Das Entgelt für diese Vervielfältigung beträgt 31% vom AKM-Aufführungsentgelt.

Die Lizenz setzt voraus, dass die Vervielfältigung für eigene Zwecke durchgeführt wird und dafür eine legale Quelle verwendet wird.

Sie umfasst auch die öffentliche Aufführung von mit Musik bespielter Datenträger, die von lizenzierten Dienstleistern (Startpaket-Lizenz) an die Mitgliedsbetriebe geliefert werden.

Achtung: Die Vervielfältigungslizenz umfasst außer der öffentlichen Aufführung keine weiteren Verbreitungshandlungen (z.B. Weiterverkauf des bespielten Datenträgers).