Urheberrecht

Unter Urheberrecht versteht man die den Urhebern nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) zustehenden vermögens- und persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse an ihren Werken. Im weiteren Sinn werden darunter auch die den Leistungsschutzberechtigten nach dem UrhG zustehenden Rechte verstanden.

Das österreichische Urheberrechtsgesetz (in der Folge kurz als UrhG bezeichnet) regelt sowohl das Urheberrecht im engeren Sinn, dessen Schutzgegenstand das Werk ist, als auch die sog. verwandten Schutzrechte, auch Leistungsschutzrechte oder Nachbarrechte genannt.

1) Urheberrecht i.e.S.

Werkbegriff
Was ist nun ein Werk im urheberrechtlichen Sinn und somit vom Schutz des UrhG erfasst? Es muss sich um eine eigentümliche (Stichwort Individualität) geistige Schöpfung handeln wie z.B. ein Lied.

Schutzgegenstand
Schutzgegenstand ist also nicht die körperliche Festlegung, wie z.B. ein Tonträger, sondern die dahinterstehende geistige Gestaltung, also etwas, was man nicht angreifen kann, etwas Immaterielles.
 
Schutz von Werkteilen
Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die immer wieder angesprochene "generelle Freiheit, einige Takte bzw. eine bestimmte Sekundenanzahl eines geschützten fremden Musikwerkes verwenden zu können", nicht der rechtlichen Situation entspricht!

Bearbeitungen
Geschützt sind nicht nur Originalwerke, sondern - soweit sie eigentümliche geistige Schöpfungen darstellen - auch Bearbeitungen. Der Bearbeiter braucht zur Verwertung seiner Bearbeitung (nicht zur Bearbeitung an sich) die vorherige  Zustimmung des Rechteinhabers (Urheber bzw. Verlag) des geschützten bearbeiteten Werkes.

Freie Werke
Weil das öffentliche Interesse das des Werkschöpfers überwiegt, genießen gem. UrhG verschiedene Werke (von vorneherein) keinen urheberrechtlichen Schutz. Dazu gehören v.a. Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen.

Urheber
Der Urheber eines Werkes kann nur eine natürliche (physische) Person sein. Es gibt daher kein originäres Urheberrecht juristischer Personen; allenfalls können sie Träger abgeleiteter Rechte sein.
 
Miturheberschaft
Haben zwei oder mehrere Personen ein Werk gemeinsam geschaffen, spricht man von Miturheberschaft. Das Urheberrecht steht allen Miturhebern gemeinschaftlich zu.
Wenn Werke verschiedener Art (z.B. Werk der Tonkunst/Komposition mit Sprachwerk/z.B. Songtext, Filmwerke mit Filmmusik) verbunden werden, begründet das an sich noch keine Miturheberschaft.

Entstehen und Dauer
Das Urheberrecht entsteht ex lege mit der tatsächlichen Schaffung, ein formaler Akt wie eine Registrierung, Anmeldung o.ä. ist nicht erforderlich.
Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. des letztlebenden Miturhebers (sog. Schutzfrist). Danach spricht man von gemeinfreien Werken.

Übertragbarkeit
Das Urheberrecht ist vererblich; in Erfüllung einer auf den Todesfall getroffenen Anordnung kann es auch auf Sondernachfolger übertragen werden. Unter Lebenden ist das Urheberrecht als solches nicht übertragbar (Ausnahme: Verzicht eines Miturhebers zugunsten der anderen).

Verwertungsrechte
Das Urheberrecht räumt dem Urheber Vermögens- und Urheberpersönlichkeitsrechte (siehe unten) ein.
Vermögensrechte räumen dem Urheber das Recht ein, sein Werk wirtschaftlich zu nutzen. (Von den Verwertungsrechten leitet sich übrigens der Name Verwertungsgesellschaften ab). Die Verwertungsrechte sind grundsätzlich als Ausschließungsrechte konzipiert. Ausschließungsrecht bedeutet, dass der Urheber frei darüber entscheiden kann, ob er einem anderen die Verwertung (=Nutzung) seines Werkes gestatten will oder nicht.
 
Das UrhG zählt folgende Verwertungsrechte auf:

  • Aufführungs/Vortrags/Vorführrecht
    Das Aufführungsrecht umfasst nicht nur die Live-Aufführung von Werken, sondern auch die öffentliche Wiedergabe von Werken mit Hilfe von Bild- und Schallträgern. Weiters gehört dazu die Benutzung einer Rundfunksendung oder einer öffentlichen "Zurverfügungstellung" eines Werkes zur öffentlichen Wiedergabe des Werkes sowie die öffentliche Wiedergabe durch Lautsprecherübertragungen u.ä. außerhalb des Veranstaltungsortes. (Das Vortragsrecht bezieht sich auf Sprachwerke, das Vorführrecht auf Werke der bildenden Kunst).
  • Zurverfügungsstellungsrecht
    Darunter versteht man das Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es den Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Vereinfacht gesagt, umfasst dieses Recht das interaktive Anbieten von Werken in Netzen, wie z.B. Internet, Mobilfunknetz.
  • Senderecht
    Das Senderecht umfasst Sendungen "durch Rundfunk oder auf ähnliche Art", wobei die Wahrnehmbarmachung mit Hilfe von Leitungen (Kabelfunk/Drahtfunk) einer Rundfunksendung gleichsteht.
  • Vervielfältigungsrecht
    Das Vervielfältigungsrecht umfasst Vervielfältigungen "gleichviel in welchem Verfahren, in welcher Menge und ob vorübergehend oder dauerhaft".
  • Verbreitungsrecht
    Das Verbreitungsrecht (Anbieten oder in Verkehr bringen) bezieht sich auf die Verbreitung von Werkstücken, also von körperlichen Festlegungen von Werken wie z.B. CDs. Unter das Verbreitungsrecht fallen auch das Vermiet- und das Verleihrecht, für die Sonderregelungen gelten.
  • Bearbeitungsrecht
    Für die Verwertung einer Bearbeitung eines Werkes ist die vorherige Zustimmung des Urhebers des bearbeiteten Werkes notwendig.


Werknutzungsbewilligung - Werknutzungsrecht (vertragliche Lizenz)

Der Urheber kann einem anderen gestatten, seine Werk auf einzelne oder alle ihm vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen (Erteilung einer Werknutzungsbewilligung). Wenn er dies mit ausschließlicher Wirkung tut, spricht man von der Einräumung eines Werknutzungsrechts (typische Beispiele: Wahrnehmungsverträge mit Verwertungsgesellschaften, Verlagsverträge); diese Ausschließlichkeit wirkt auch dem Urheber gegenüber, d.h. er hat die Verwertung seiner Werke (im Umfang des eingeräumten Werknutzungsrechtes) zu unterlassen. Das entsprechende Verwertungsrecht verbleibt aber beim Urheber. Das Werknutzungsrecht ist vererblich und veräußerlich.

Urheberpersönlichkeitsrechte
Die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse, die dem Urheberrecht entspringen, schützen den Urheber in seinen geistigen Interessen am Werk. Gebräuchlich ist die Bezeichnung dieser Befugnisse als Urheberpersönlichkeitsrechte. So hat der Urheber das unverzichtbare Recht, die Urheberschaft in Anspruch zu nehmen, wenn sie bestritten oder das Werk einem anderen zugeschrieben wird. Der Urheber bestimmt, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist. Auch derjenige, dem der Urheber bestimmte Werknutzungsrechte eingeräumt hat, darf an dem Werk selbst, an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung keine Kürzungen, Zusätze oder andere Änderungen vornehmen, soweit nicht der Urheber einwilligt oder das Gesetz Änderungen zulässt. Der Urheber kann sich zeit seines Lebens gegen Entstellungen, Verstümmelungen und andere Änderungen, die seine geistigen Interessen am Werk schwer beeinträchtigen, zur Wehr setzen. 

Beschränkungen der Verwertungsrechte
In manchen Fällen erlaubt der Gesetzgeber unmittelbar aufgrund des Gesetzes (gesetzliche Lizenz) eine Verwertung eines Werkes, d.h. ohne dass der Urheber zustimmen muss (Ausnahmen vom Ausschließungsrecht). In diesen Ausnahmefällen stellt der Gesetzgeber das Interesse der Allgemeinheit vor das Interesse des Urhebers. Die gesetzlichen Lizenzen ohne Vergütungsanspruch sind besser bekannt als sog. freie Werknutzungen.
Vergütungsansprüche sind in der Regel verwertungsgesellschaftenpflichtig, d.h. sie können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

2) Urheberrecht i.w.S.

Leistungsschutz(rechte)
Der Gesetzgeber anerkennt auch, dass bestimmte andere Personen schutzwürdige Leistungen erbringen und gewährt diesen einen ähnlichen Schutz in Form der sog. verwandten Schutzrechte (Leistungsschutzrechte). Schutzgegenstand ist hier also nicht das Werk, sondern die Leistung. Diese sog. Leistungsschutzberechtigten sind: ausübende Künstler (Interpreten), Tonträgerhersteller, Veranstalter, Rundfunkunternehmer, Lichtbildhersteller, Veröffentlicher nachgelassener Werke, Datenbankhersteller. 

Leistungsschutzrechte der Interpreten
Wer ein Werk der Literatur oder der Tonkunst vorträgt oder aufführt (und zwar gleichgültig, ob das dargebotene Werk urheberrechtlichen Schutz genießt, also auch dann, wenn das dargebotene Werk bereits wegen Ablaufs der Schutzfrist frei geworden ist), hat, mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen, das ausschließliche Recht der Verwertung seiner Darbietung auf Bild- oder Schallträger (aufnehmen, vervielfältigen, verbreiten), der Verwertung im Rundfunk (Sendung), der Verwertung zur öffentlichen Wiedergabe und der Verwertung zur öffentlichen Zurverfügungstellung.


3) Verstösse gegen Urheberrecht und Leistungsschutzrechte

Das UrhG enthält sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Vorschriften zur Rechtsdurchsetzung.
Zivilrechtliche Ansprüche: Unterlassungsanspruch, Beseitigungsanspruch, Anspruch auf Urteilsveröffentlichung, Anspruch auf angemessenes Entgelt, Anspruch auf Schadenersatz und auf Herausgabe des Gewinns, Anspruch auf Rechnungslegung, Auskunftsanspruch.
Strafrechtliche Ansprüche: Bestimmte vorsätzliche Eingriffe in die Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten stehen unter der Strafdrohung einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, bei gewerbsmäßiger Begehung droht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Anspruch auf Urteilsveröffentlichung. Anspruch auf Vernichtung und Unbrauchbarmachung von Eingriffsgegenständen und Eingriffsmitteln.